ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER EVENTWERKER GMBH
Version 2.0 – Stand März 2025
(für EVENTWERKER und mit diesen im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen – nachfolgend EVENTWERKER)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Dienstleistungen, Werkverträge sowie die Vermietung von Material durch die EVENTWERKER GmbH und gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge.
1.2 Diese AGB sind integraler Bestandteil aller Verträge zwischen EVENTWERKER und ihren Vertragspartnern. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, EVENTWERKER stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 EVENTWERKER behält sich vor, diese AGB für bestehende Dauerschuldverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zu ändern. Änderungen werden dem Vertragspartner schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Der Vertragspartner wird ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen bei Fristversäumnis hingewiesen. Widerspricht der Vertragspartner innerhalb von sechs Wochen nicht schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders kommuniziert, sind die Angebote von EVENTWERKER freibleibend und unverbindlich.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Vertragspartner das Angebot schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail oder DocuSign) annimmt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass erneut auf die AGB hingewiesen werden muss.
2.3 Mündliche Abreden oder Erklärungen von nicht ausdrücklich bevollmächtigten Mitarbeitenden von EVENTWERKER sind nicht bindend.
2.4 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform oder, soweit gesetzlich zulässig, der Textform im Sinne von § 126b BGB (z. B. E-Mail).
§ 3 Vertragsgegenstand
3.1 Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder der Leistungsbeschreibung. Maßgeblich ist der Stand der Technik sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
3.2 EVENTWERKER behält sich vor, vereinbarte Leistungen durch gleichwertige Alternativen zu ersetzen, sofern dadurch der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Mitwirkungspflichten, Veranstaltungsort und Durchführung
4.1 Der Vertragspartner hat sämtliche behördlichen Genehmigungen, Zugänge und sonstigen Voraussetzungen sicherzustellen, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.
4.2 Der Vertragspartner trägt die Verantwortung dafür, dass der Veranstaltungsort für die Installation, Montage und den Betrieb der bereitgestellten Geräte geeignet ist. Verzögerungen oder zusätzliche Kosten infolge ungeeigneter Bedingungen oder mangelnder Mitwirkung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4.3 Sämtliche von EVENTWERKER bereitgestellten Unterlagen, Pläne oder Zeichnungen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
4.4 EVENTWERKER ist berechtigt, Subunternehmer zur Vertragserfüllung einzusetzen. Eine Offenlegung erfolgt nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Weitere ergänzende Regelungen zum Einsatz von Subunternehmern sowie zur direkten Beauftragung durch den Vertragspartner finden sich in § 17.3 und § 26.6.
§ 5 Verantwortliche Personen, Qualifikationen und sichere Kommunikation
5.1 Jede Vertragspartei hat mindestens eine verantwortliche Person zu benennen, die zur Erteilung verbindlicher Weisungen befugt ist.
5.2 Auf Anforderung sind beide Parteien verpflichtet, die erforderlichen Qualifikationsnachweise der eingesetzten Personen zu erbringen.
5.3 Sensible oder vertrauliche Informationen sind ausschließlich über gesicherte und verschlüsselte Kommunikationswege zu übermitteln, sofern nicht anders vereinbart. Als Schriftform gilt ausdrücklich auch die elektronische Kommunikation per E-Mail oder andere digitale Kommunikationsmittel (z. B. Messenger-Dienste, Kundenportale), sofern diese von beiden Parteien im Geschäftsverkehr genutzt werden. Eine eindeutige Empfangsbestätigung (z. B. Lesebestätigung, Logfiles) gilt als Nachweis des Zugangs.
§ 6 Vertragssprache und Kommunikation
6.1 Die Planungs-, Organisations- und Durchführungsphase erfolgt in deutscher Sprache.
6.2 Für die operative Durchführung (Aufbau, Abbau und Veranstaltung) sind Deutsch und Englisch als Produktionssprache vereinbart; im Zweifelsfall hat jedoch Deutsch als rechtlich bindende Sprache Vorrang.
6.3 Alle sicherheitsrelevanten Anweisungen müssen von den verantwortlichen Personen in der vereinbarten Sprache klar verstanden und ausgeführt werden.
6.4 Sollte es aufgrund sprachlicher Missverständnisse zu unklaren Situationen kommen, sind beide Parteien verpflichtet, diese unverzüglich zu melden und zu klären. Andernfalls gehen dadurch entstehende Schäden zu Lasten der Partei, welche die Meldung unterlassen hat.
§ 7 Preise, Zahlungsmodalitäten, Aufrechnung und Forderungen
7.1 Die Preise und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen für Projekte mit einer Gesamtsumme unter 1.000 € netto innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.3 Für Projekte mit einer Gesamtsumme ab 1.000 € netto erfolgt die Zahlung – sofern nicht abweichend vereinbart – in folgenden Stufen:
a) 50 % der vereinbarten Gesamtsumme bei Vertragsschluss,
b) 40 % spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn,
c) 10 % bzw. restliche, noch nicht abgerechnete Leistungen unmittelbar nach vollständiger Leistungserbringung, zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum.
7.4 Zusätzlich anfallende Kosten (z. B. Reisekosten, Fremdleistungen, Auslagen) sind vom Vertragspartner gesondert zu erstatten.
7.5 Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich im Angebot oder Vertrag eine abweichende Währung angegeben wurde.
7.6 Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten.
7.7 EVENTWERKER ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
7.8 Vereinbarte Vertragsstrafen (Pönalen) werden nicht automatisch mit etwaigen Schadenersatzansprüchen verrechnet. Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
7.9 Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB.
§ 8 Stornierung, Kündigung und Rücktritt
8.1 Bei Stornierung durch den Vertragspartner gelten folgende pauschale Schadensersatzregelungen:
a) Ab Vertragsschluss bis 30 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn: 20 % der vereinbarten Vergütung,
b) 29 bis 10 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung,
c) 9 bis 4 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn: 80 % der vereinbarten Vergütung,
d) Weniger als 4 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn: 100 % der vereinbarten Vergütung.
8.2 Eine Terminverschiebung gilt grundsätzlich als Stornierung und wird nach § 8.1 abgerechnet. Hiervon ausgenommen ist eine rechtzeitige Verschiebung, die mindestens 30 Kalendertage vor dem ursprünglich vereinbarten Veranstaltungs- oder Installationsbeginn mitgeteilt wird und sich auf einen konkret festgelegten neuen Termin innerhalb der folgenden zwölf Monate bezieht.
8.3 EVENTWERKER ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere bei Zahlungsverzug oder sicherheitsgefährdendem Verhalten des Vertragspartners.
8.4 Der Vertragspartner ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn EVENTWERKER trotz Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten verletzt.
8.5 Im Falle von Stornierung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung ist der aktuelle Leistungsstand festzustellen; bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
8.6 EVENTWERKER ist verpflichtet, ersparte Aufwendungen oder anderweitige Einnahmen aus Ersatzaufträgen nur dann auf die Stornierungsgebühr anzurechnen, wenn diese nachweislich und im direkten Zusammenhang mit der stornierten Leistung stehen.
8.7 Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
§ 9 Haftung
9.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet EVENTWERKER nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftungsbegrenzung ist insoweit unzulässig.
9.2 Für sonstige Schäden haftet EVENTWERKER bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
9.3 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Schäden an Drittausrüstung wird keine Haftung übernommen.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der arglistigen Verschleierung von Mängeln oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
9.5 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners – ausgenommen solche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
9.6 EVENTWERKER wird auf Verlangen des Vertragspartners die Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung offenlegen. Sollte der Vertragspartner einen höheren Versicherungsschutz wünschen, erfolgt eine gesonderte Vereinbarung mit entsprechenden Mehrkosten.
9.7 EVENTWERKER übernimmt keine Haftung für vom Vertragspartner bereitgestellte Materialien oder Informationen hinsichtlich deren Beschaffenheit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit. Eine Prüfungspflicht durch EVENTWERKER besteht ausdrücklich nicht.
§ 10 Gewährleistung und Mängelbeseitigung
10.1 EVENTWERKER gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen und gelieferten Waren den vertraglich vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsstandards entsprechen.
10.2 Bei Mängeln ist EVENTWERKER zunächst zur Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt es dabei zu einem technischen Defekt oder Ausfall eines bereitgestellten Gerätes, ist EVENTWERKER berechtigt, das Gerät durch ein gleichwertiges oder funktionsidentisches Gerät zu ersetzen. Die hierfür anfallenden Transport-, Reparatur- oder Austauschkosten trägt der Vertragspartner, sofern der Defekt nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens EVENTWERKER zurückzuführen ist. Werden zur Durchführung der Mängelbeseitigung notwendige Kosten nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch den Vertragspartner freigegeben oder übernommen, übernimmt EVENTWERKER keine Haftung für daraus entstehende Verzögerungen, Ausfälle oder Folgeschäden.
10.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme der Leistung. Diese Regelung gilt ausschließlich im unternehmerischen Verkehr im Sinne von § 14 BGB.
10.4 Verändert der Vertragspartner ohne schriftliche Zustimmung von EVENTWERKER die gelieferten Produkte, erlischt der Gewährleistungsanspruch.
§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte
11.1 Alle im Rahmen der Vertragserfüllung entstehenden Urheber- und sonstigen Nutzungsrechte verbleiben bei EVENTWERKER.
11.2 Der Vertragspartner erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung der erstellten Inhalte ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck.
11.3 Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von EVENTWERKER. Im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger unautorisierter Nutzung wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € pro Einzelfall fällig. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11.4 Die in § 11 beschriebenen Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung übertragen. Bis zur vollständigen Zahlung ist dem Vertragspartner jegliche Nutzung untersagt.
§ 11a Erweiterte Nutzungsrechte bei Subunternehmerleistungen
11a.1 Sofern Subunternehmer im Auftrag von EVENTWERKER urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse erbringen, gelten die unter § 11 vereinbarten Nutzungsrechte entsprechend.
11a.2 Der Auftragnehmer (z. B. Freelancer, Subunternehmer) verpflichtet sich, EVENTWERKER ein ausschließliches, übertragbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an sämtlichen Arbeitsergebnissen einzuräumen.
11a.3 Der Auftragnehmer sichert zu, dass er berechtigt ist, diese Rechte einzuräumen, und stellt EVENTWERKER von Ansprüchen Dritter insoweit frei.
§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz und digitale Infrastruktur
12.1 Vertraulichkeit: Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen auch nach Beendigung des Vertrages streng vertraulich zu behandeln.
12.2 Weitergabe: Jede Partei hat dafür zu sorgen, dass auch ihre Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer die Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig.
12.3 Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den einschlägigen nationalen Datenschutzgesetzen. Die Datenschutzerklärung ist unter https://www.event-werker.com/datenschutzerklärung abrufbar.
12.4 Subunternehmer und Datenschutz: Der Vertragspartner verpflichtet sich, sicherzustellen, dass sämtliche eigene Mitarbeitende sowie Subunternehmer über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG) informiert und entsprechend verpflichtet sind. Er stellt EVENTWERKER von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die infolge eines Verstoßes entstehen.
12.5 AV-Vertrag: Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) gemäß Art. 28 DSGVO ist zwingend abzuschließen, sobald personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden.
12.6 Missbrauch: Die Weitergabe von Informationen, Projektinhalten oder Kundendaten an Dritte ist – auch nach Vertragsbeendigung – unzulässig. Bei Verstoß ist EVENTWERKER zur fristlosen Kündigung und Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
12.7 Digitale Infrastruktur und Netzwerknutzung: Sofern EVENTWERKER dem Vertragspartner oder Projektbeteiligten Zugang zu Netzwerken, IT-Systemen, digitalen Plattformen oder WLAN bereitstellt, erfolgt die Nutzung ausschließlich auf eigene Verantwortung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, geltende gesetzliche Vorschriften (insbesondere Datenschutz-, Urheber-, Jugend- und Strafrecht), sowie alle sicherheitsrelevanten Vorgaben einzuhalten. EVENTWERKER übernimmt keine Haftung für Datenverluste, Zugriffsverletzungen, Sicherheitslücken, Systemausfälle oder Kosten, die durch die Nutzung entstehen.
12.8 Freistellung: Der Vertragspartner stellt EVENTWERKER von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen oder unsicheren Nutzung digitaler oder vernetzter Infrastrukturen resultieren.
§ 13 Mietbedingungen (Vermietung von Equipment)
13.1 Für die Vermietung von Equipment wird ein separater Mietvertrag abgeschlossen, in dem alle Leistungen und Konditionen detailliert geregelt sind.
13.2 Es kann eine Kaution in Höhe von bis zu 50 % des zu erwartenden Mietpreises vor Lieferung verlangt werden.
13.3 Das gemietete Equipment verbleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von EVENTWERKER.
13.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Equipment sorgfältig zu behandeln und haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen.
13.5 Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, Verluste oder den Untergang des Mietmaterials, die während der Mietdauer entstehen, soweit diese nicht auf normalen, vertragsgemäßen Verschleiß zurückzuführen sind. Sämtliche Reparatur-, Instandsetzungs- oder Wiederbeschaffungskosten werden dem Vertragspartner in voller Höhe in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird für den entstehenden administrativen Aufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % der Schadens- oder Ersatzsumme erhoben.
13.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Mietmaterial spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin vollständig und unversehrt zurückzugeben. Ab dem dritten Tag nach Ablauf der Rückgabefrist behält sich EVENTWERKER das Recht vor, ohne weitere Mahnung mit der Wiederbeschaffung des Materials zu beginnen. Die hierbei entstehenden Kosten für Ersatzbeschaffung trägt der Vertragspartner vollständig, einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von 5 %.
13.7 Sollte aufgrund verspäteter Rückgabe, Verlust oder Beschädigung eine temporäre Anmietung von Ersatzmaterial (Zumietung) notwendig sein, so trägt der Vertragspartner die hierdurch entstehenden Kosten. Auf den Gesamtbetrag der Zumietungskosten wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % erhoben.
13.8 Sofern eine Verlängerung des Mietzeitraums von EVENTWERKER akzeptiert wird, wird der reguläre Mietzins weiterhin berechnet. Dies entbindet den Vertragspartner jedoch nicht von der Haftung für Schäden oder Verlust.
13.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Mietmaterial für den Zeitraum von Übergabe bis zur vollständigen Rückgabe auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen ist ein schriftlicher Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz vorzulegen. Der Abschluss oder das Bestehen einer Versicherung befreit den Vertragspartner nicht von seiner gesetzlichen und vertraglichen Haftung.
13.10 Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, ist EVENTWERKER berechtigt, sämtliche überlassene Mietgegenstände auf Kosten des Vertragspartners jederzeit zurückzufordern. Der Vertragspartner verpflichtet sich, unverzüglich Zugang zum Lager- oder Einsatzort zu gewähren und eine reibungslose Rücknahme zu ermöglichen. Weitere Leistungen erfolgen erst nach vollständigem Zahlungsausgleich.
13.11 Die Gefahr für gemietetes Equipment geht mit der Übergabe an den Vertragspartner über und verbleibt bis zur vollständigen Rückgabe beim Vertragspartner.
§ 14 Verkaufsbedingungen
14.1 Bei Verkaufsvorgängen verbleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von EVENTWERKER.
14.2 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen.
14.3 Alle zusätzlichen Kosten, wie Versand- oder Verpackungskosten, sind vom Vertragspartner zu tragen.
14.4 Die Gewährleistung für verkaufte Waren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; vorrangig steht die Nacherfüllung.
§ 15 Bereitstellung von Ton-, Licht- und technischen Anlagen
15.1 EVENTWERKER stellt Ton- und Lichtanlagen sowie weitere technische Systeme gemäß den jeweils geltenden Sicherheits- und technischen Standards (z. B. DIN-Normen) bereit.
15.2 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass der Veranstaltungsort alle Voraussetzungen für den sicheren Betrieb der Anlagen erfüllt.
15.3 Bei Erreichen gesundheitsschädlicher Schallpegel oder visueller Beeinträchtigungen ist EVENTWERKER berechtigt, die Anlagen zur Gefahrenabwehr abzuschalten oder abzubauen.
15.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle einschlägigen behördlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
§ 16 Vertretung und Auftragnehmerrolle
16.1 EVENTWERKER kann im Rahmen der Vertragserfüllung als Generalunternehmer auftreten und ist in diesem Fall nicht verpflichtet, detaillierte Informationen über Subunternehmer offenzulegen, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
16.2 Tritt EVENTWERKER als Vermittler oder Vertreter auf, so hat der Vertragspartner EVENTWERKER die erforderlichen Vollmachten zur Beauftragung von Drittdienstleistern zu erteilen.
16.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten danach keine Verträge direkt mit Subunternehmern abzuschließen, deren Leistungen über EVENTWERKER erbracht wurden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EVENTWERKER.
16.4 Bei einem Verstoß gegen § 17.3 verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 17 Aufzeichnungsrechte und Referenznutzung
17.1 EVENTWERKER ist berechtigt, während der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen anzufertigen und diese für Dokumentations-, Werbe- und Referenzzwecke zu nutzen, sofern dadurch keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
17.2 Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass sein Name sowie Details der Veranstaltung als Referenz in den Werbematerialien von EVENTWERKER verwendet werden dürfen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.
17.3 Dem Vertragspartner steht das Recht zu, der Nutzung seines Namens oder Veranstaltungshinweisen innerhalb von 14 Tagen nach erstmaliger Veröffentlichung schriftlich zu widersprechen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gilt die Referenznutzung als genehmigt.
§ 18 Höhere Gewalt
18.1 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terroranschläge, Cyberangriffe, Stromausfälle oder vergleichbare Ereignisse außerhalb ihres Einflussbereiches.
18.2 Die betroffene Partei hat die andere unverzüglich über das Eintreten eines solchen Ereignisses zu informieren; sämtliche Fristen verlängern sich um die Dauer des Ereignisses.
18.3 Dauert ein solches Ereignis über einen erheblichen Zeitraum und beeinträchtigt die Vertragserfüllung maßgeblich, kann jede Partei den Vertrag kündigen.
18.4 Für Mietverhältnisse und Lagerplatznutzung gilt: Bei Ereignissen höherer Gewalt, die eine vertragsgemäße Nutzung dauerhaft unmöglich machen (z. B. Veranstaltungsverbote, Elementarschäden), kann jede Partei mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen und anteilige Nutzungszeiträume sind zu vergüten.
18.5 Im Falle pandemiebedingter höherer Gewalt gelten gesonderte behördliche Vorgaben als maßgeblich; Nachweispflichten liegen beim Vertragspartner.
§ 19 Subunternehmer, Delegation und Nichterfüllung Dritter
19.1 EVENTWERKER ist berechtigt, Subunternehmer oder nachgeordnete Auftragnehmer zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten heranzuziehen, bleibt jedoch in vollem Umfang für deren Leistungen verantwortlich.
19.2 Im Falle von Leistungsverzögerungen oder Nichterfüllung durch Dritte kann EVENTWERKER ihre subsidiäre Haftung in Anspruch nehmen; der Vertragspartner hat, soweit vertraglich vorgesehen, die Möglichkeit, direkt Ansprüche gegen den betreffenden Dritten geltend zu machen.
19.3 Verzögerungen oder Nichterfüllungen durch Dritte sind bei der Feststellung des Leistungsstandes zu berücksichtigen, und EVENTWERKER wird alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminimierung ergreifen.
§ 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht
20.1 Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
20.2 Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, ist das Gericht am Sitz von EVENTWERKER ausschließlich zuständig, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
20.3 Bei etwaigen Übersetzungsdifferenzen ist die deutsche Version maßgeblich.
20.4 Vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts verpflichten sich beide Parteien, zunächst ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren mit einer neutralen Schlichtungsstelle durchzuführen, sofern eine solche Stelle für den Streitfall benannt werden kann. Die Durchführung hemmt die Verjährung.
§ 21 Bedingungen für die Einlagerung von Gegenständen auf Palettenstellplätzen
21.1 Geltungsbereich: Gilt für alle Gegenstände, unabhängig von Art, Herkunft, Wert oder Beschaffenheit. Maßgeblich ist die Stellfläche einer Standard-Europalette (120 × 80 cm). Die Einlagerung hat sicher, stapelbar (sofern nicht anders vereinbart) und transportfähig zu erfolgen.
21.2 Abrechnung & Zahlungsmodalitäten:
a) Abrechnung einmal jährlich zum Jahresende.
b) Berechnet wird jeder angefangene Monat.
c) Bei befristeter Miete Abrechnung direkt nach Laufzeitende.
d) Nicht abgeholtes Material verlängert automatisch um einen Monat.
e) Mietpreis kann jährlich angepasst werden.
f) Preise verstehen sich netto zzgl. MwSt.
21.3 Preise & Stellplatzgrößen:
a) Bis 140 cm Höhe inkl. Palette: 12 €/Monat.
b) Bis 240 cm Höhe inkl. Palette: 16 €/Monat.
c) Abweichungen nur nach vorheriger Freigabe.
21.4 Zugang, Abholung & Anlieferung:
a) Mo–Fr, 09:00–16:00 Uhr ohne Anmeldung.
b) Außerhalb: mind. 24 h vorher anmelden – 50 € netto Gebühr (ausgenommen beauftragte Projekte).
21.5 Handling & Hub-Kosten:
a) Jeder Hub (Ein-/Auslagerung): 3 € netto.
b) Beispiel: Entnahme + Wiedereinlagerung = 6 € netto.
c) Bei Projektbezug keine zusätzlichen Kosten.
21.6 Haftung & Versicherung:
a) Keine Haftung durch EVENTWERKER.
b) Vertragspartner trägt Risiko und versichert selbst.
c) Ungeeignetes Material kann zurückgewiesen oder gesondert berechnet werden.
21.7 Sonstiges:
a) Nutzung gilt als angenommen bei Stellplatzbelegung.
b) Änderungen werden frühzeitig mitgeteilt und gelten als akzeptiert, wenn kein schriftlicher Widerspruch binnen sechs Wochen erfolgt.
21.8 Zahlungsverzug, Nichträumung und Verwertung:
Kommt der Vertragspartner trotz Mahnung und 14-tägiger Nachfrist nicht der Zahlungspflicht nach, darf EVENTWERKER kündigen und neu vergeben. Nach erneuter 14-tägiger Frist darf das Material eingelagert oder gesichert werden. Erfolgt auch nach zwei Monaten keine Abholung, darf EVENTWERKER das Material verkaufen, versteigern oder entsorgen. Etwaige Erlöse werden mit offenen Forderungen und Kosten verrechnet. Ein Überschuss wird ausgezahlt, ein Fehlbetrag in Rechnung gestellt. EVENTWERKER haftet nicht für Wertverlust bei ordnungsgemäßer Verwertung.
§ 22 Zusätzliche Bedingungen für Werkverträge und Serviceaufträge
22.1 Angebote und Dokumentationen:
a) Alle Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kein Vertrag = Rückgabe/Löschung.
b) Behördliche Genehmigungen sind durch den Vertragspartner einzuholen und vorzulegen.
22.2 Unberechtigte Mängelrügen: Wird ein Mangel gerügt, jedoch kein Zugang gewährt oder erweist sich der Mangel als unbegründet, trägt der Vertragspartner die entstandenen Kosten.
22.3 Geeigneter Aufstellungsort: Die Verantwortung für Eignung liegt beim Vertragspartner. Kosten aus ungeeignetem Standort trägt dieser.
22.4 Subunternehmer: EVENTWERKER darf Subunternehmer beauftragen.
22.5 Vertretungsbefugnis: Mitarbeitende von EVENTWERKER sind ohne schriftliche Vollmacht nicht berechtigt, verbindliche Zusagen oder Nebenabreden zu treffen.
22.6 Zugang zum Objekt: Der Vertragspartner stellt rechtzeitigen Zugang sicher. Wartezeiten oder Zusatzfahrten werden berechnet.
22.7 Gewährleistung: Zunächst Nacherfüllung. Nach zwei erfolglosen Versuchen mit angemessener Frist: Minderung oder Rücktritt.
§ 23 Weitere Regelungen
23.1 Haftungsbegrenzung für Material des Vertragspartners: Der Vertragspartner stellt sicher, dass alle von ihm bereitgestellten Materialien, Gegenstände oder Informationen für die vertraglich vereinbarte Nutzung geeignet und frei von Rechten Dritter sind. EVENTWERKER übernimmt keinerlei Haftung für deren Beschaffenheit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit. Eine Prüfungspflicht besteht nicht.
23.2 Versicherungspflicht und Deckungssummen: Der Vertragspartner verpflichtet sich, für gemietete oder überlassene Gegenstände eine ausreichende Versicherung abzuschließen. Mindestdeckungssummen:
-
2 Mio. € für Personenschäden
-
5 Mio. € für Sachschäden (inkl. Mietgegenstände)
-
250.000 € für Vermögensschäden
Ein schriftlicher Nachweis ist auf erstes Anfordern vorzulegen. Diese Regelung gilt für alle Vertragsarten.
§ 23a Bild-, Ton- und Videoaufnahmen durch Subunternehmer
23a.1 Subunternehmern und allen Projektbeteiligten ist es untersagt, am Veranstaltungs- oder Produktionsort Aufnahmen (Bild, Ton, Video) anzufertigen oder zu verbreiten.
23a.2 Ebenso ist die Veröffentlichung auf sozialen Medien (z. B. Instagram, TikTok, WhatsApp, Facebook etc.) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von EVENTWERKER unzulässig.
23a.3 Bei Verstoß kann EVENTWERKER das Vertragsverhältnis fristlos kündigen und eine pauschale Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000 € je Vorfall geltend machen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 24 Einsatz technischer Assistenzsysteme und KI
24.1 EVENTWERKER setzt moderne Softwarelösungen sowie – soweit wirtschaftlich und sinnvoll – KI-gestützte Systeme zur Optimierung von Prozessen ein (z. B. Personaldisposition, Vorplanung, Risikoanalyse).
24.2 Entscheidungen mit rechtlicher oder sicherheitsrelevanter Tragweite erfolgen ausschließlich durch qualifiziertes Personal. Eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
24.3 Der Vertragspartner erklärt sich mit dem Einsatz dieser unterstützenden Systeme einverstanden.
§ 25 Personalbedingungen (Einsatz von Personal & Subunternehmern)
25.1 Übernahme von Reisekosten, Verpflegung und Fremdkosten: Der Vertragspartner trägt 100 % aller Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie weiterer Fremdkosten für durch EVENTWERKER eingesetztes Personal oder Subunternehmer. Dies umfasst u. a.:
-
Reisekosten (z. B. Bahn 2. Klasse, Flug, Mietwagen mittlere Kategorie, PKW nach Aufwand)
-
Hotelübernachtungen (Einzelzimmer, mind. 3-Sterne, inkl. Frühstück, ortsnah)
-
Warmes Vollcatering bei Auf- und Abbau sowie während der Veranstaltung
-
Gesicherte/bewachte Parkmöglichkeiten
-
Kosten für Visa, Telekommunikation, lokale Abgaben, Entsorgung, Sicherheitsdienste, Lagerung, Genehmigungen, GEMA etc.
25.2 Organisation durch EVENTWERKER: Werden diese Leistungen durch EVENTWERKER organisiert, erfolgt eine Weiterbelastung der tatsächlichen Kosten zzgl. 5 % Bearbeitungsgebühr.
25.3 Währung & Fremdkosten: Abrechnung erfolgt in Euro. Etwaige Bankgebühren oder Fremdwährungsrisiken trägt der Vertragspartner. Maßgeblich ist der EZB-Wechselkurs am Tag der Rechnungsstellung.
25.4 Zusätzliche Leistungen: Unvorhergesehene Zusatzleistungen (z. B. Mehrpersonal, behördliche Auflagen) werden nach Aufwand berechnet; bei Fremdleistungen zzgl. 5 % Bearbeitungsgebühr.
25.5 Einsatzzeiten & Mehrarbeit: Tageshöchsteinsatzzeit: 10 Stunden inkl. Pausen. Jede weitere Stunde wird zusätzlich berechnet; ggf. zzgl. bis zu 25 % Zuschlag (z. B. bei Nachtarbeit oder kurzfristiger Mehrarbeit). Arbeitszeitgesetze bleiben unberührt.
25.6 Einsatz von Subunternehmern: Für Subunternehmer gelten dieselben Bedingungen wie für eigenes Personal. Der Vertragspartner darf keine direkten Vertragsverhältnisse eingehen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EVENTWERKER. Es gelten ausschließlich die AGB von EVENTWERKER, selbst bei widersprüchlichen Regelungen Dritter.
25.7 Haftung: Subunternehmer haften entsprechend § 9. Der Vertragspartner haftet auch für Schäden, die durch Subunternehmer im Rahmen der Vertragserfüllung verursacht werden.
25.8 Compliance & Nachhaltigkeit: Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung geltender Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards. Bei Verstößen ist EVENTWERKER zur außerordentlichen Kündigung und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Nachweise können angefordert werden.
§ 25a Persönliche Schutzausrüstung und Subunternehmerhaftung
25a.1 Subunternehmer sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden mit der gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) sowie mit allen notwendigen Werkzeugen und Materialien auszustatten.
25a.2 EVENTWERKER behält sich vor, bei Nichteinhaltung den Einsatz abzulehnen. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf Vergütung.
25a.3 Der Subunternehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle durch seine Mitarbeitenden verursachten Schäden. Die Haftungsbeschränkungen aus § 9 gelten entsprechend.
§ 25b Ausfall von Subunternehmern oder Lieferanten
25b.1 Sollte ein von der EVENTWERKER GmbH eingesetzter Subunternehmer oder Lieferant – aus welchen Gründen auch immer, insbesondere infolge von Krankheit, Nichterscheinen, technischen Defekten oder anderen Umständen – seine vertraglich zugesagte Leistung nicht oder nicht vollständig erbringen, ist die EVENTWERKER GmbH berechtigt, nach eigenem Ermessen gleichwertigen Ersatz zu stellen.
25b.2 Sofern eine gleichwertige Ersatzbeschaffung nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, behält sich die EVENTWERKER GmbH ausdrücklich das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche gegen die EVENTWERKER GmbH abgeleitet werden können.
25b.3 Entstehen der EVENTWERKER GmbH durch die kurzfristige Ersatzbeschaffung Mehrkosten gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis mit dem nicht leistenden Subunternehmer oder Lieferanten, so behält sich die EVENTWERKER GmbH ausdrücklich vor, diese Differenz als Schadensersatz gegenüber dem ursprünglichen Leistungserbringer geltend zu machen.
§ 26 Schlussbestimmungen
26.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
26.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schrift- oder Textform gemäß § 2.4.
26.3 Diese AGB (Version 2.0 – Stand März 2025) stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle vorangegangenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen.
26.4 Gerichtsstand ist der Sitz von EVENTWERKER, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
26.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).