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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EVENTWERKER GmbH und mit diesen im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen  
 

- nachfolgend EVENTWERKER –  
 

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt nach allgemeinen Bedingungen (A.) sowie speziellen Bedingungen für die jeweilige Vertragsarten
(B. - G.). Die speziellen Bedingungen gelten jeweils zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen. 

 

A. Allgemeine Bedingungen  

B. Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen/Dienstaufträgen  

C. Preise & Leistungen  

D. Zusätzliche Mietbedingungen  

E. Zusätzliche Verkaufsbedingungen  

F. Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungs- & Lichtanlagen  

G. Zusatzliche Bedingungen bei der Bereitstellung eines Wlan-Zugangs  
 

A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN  
 

I. Geltung der AGB  

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von EVENTWERKER nicht anerkannt, sofern EVENTWERKER diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn seine AGB diesen Bedingungen entgegenstehen sollten. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen beinhalten, so wird jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebende Bestimmung dieses Vertrages angewandt. Liegt bsp. ein kombinierter Miet- und Werkvertrag vor, so finden auf den Mietteil die Vorschriften zu C. dieses Vertrages und auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu D. dieses Vertrages Anwendung. Für jede Leistung sind also die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anwendbar. Sofern die Vorschriften kollidieren sollten, gilt, dass die Vorschriften desjenigen Vertragstyps anwendbar sind, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.  
 

II. Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung  
 

II. a. Rechnungen von EVENTWERKER, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu bezahlen.  

 

II. b. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.  

 

II. c. EVENTWERKER ist berechtigt, seine Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsbeziehung abzutreten.  

 

III. Haftung von EVENTWERKER  

III. a. Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von EVENTWERKER, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet EVENTWERKER unbegrenzt.

 

III. b . Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von EVENTWERKER, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet EVENTWERKER begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von EVENTWERKER in Höhe von EUR 10.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 10.000.000,00 bei Vermögensschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

III. c . Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von EVENTWERKER, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet EVENTWERKER begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 50.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 50.000.000,00 bei Vermögensschäden.  

III. d. Im übrigen ist die Haftung von EVENTWERKER ausgeschlossen. Die Haftung wegen Schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit EVENTWERKER einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.  

III. e. Für den Transport und die Einlagerung von Gegenständen, welche nicht Eigentum der EVENTWERKER sind, ist die Haftung durch die EVENTWERKER ausgeschlossen.  

IV. Umsatzsteuer 
 

Sollte EVENTWERKER einen Umsatz irrtümlich als nicht steuerbar bzw. steuerfrei behandeln, obwohl der Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt, kann EVENTWERKER die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer auch nachträglich vom Kunden verlangen, sobald von EVENTWERKER hierüber eine berichtigte Rechnung ausgestellt worden ist.  
 

V. Reisekosten 
 

Reisekosten und Spesen, die EVENTWERKER im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten.  


VI. Keine Anrechnung der Vertragsstrafe 


Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird auf bestehende Schadensersatzansprüche von EVENTWERKER nicht angerechnet.  
 

VII. Urheberschutz 


EVENTWERKER verpflichtet sich, dem Kunden befristet auf die Vertragslaufzeit einfache Nutzungsrechte an allen Schutzrechten nach Maßgabe und Zweck des Vertrages einzuräumen, die mit der Erbringung der Vertragsleistung erwachsen, insbesondere an Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten an dem angebotenen Technikkonzept, künstlerischen oder technischen Zeichnungen oder Grafiken (wie Lichtkonzept, Tonkonzept und Anordnung der Beschallung), Textteilen, Lichtbildwerken oder Lichtbildern oder Datensammlungen. Eine über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzung der urheberrechtlich oder über sonstige Schutzrechte geschützten Werke bzw. Schutzobjekte ist dem Kunden nur gestattet, soweit EVENTWERKER hierzu schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist es dem Kunden nicht ohne schriftliche Zustimmung von EVENTWERKER gestattet, das angebotene Technikkonzept an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 an EVENTWERKER zu bezahlen. Das Recht von EVENTWERKER, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.  
 

VIII. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht  
 

VIII. a. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.  
 

VIII. b. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem ist für beide Teile das Gericht am Sitz von EVENTWERKER zuständig. Der Sitz von EVENTWERKER ist in 73110 Hattenhofen.  
 

VIII. c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.  

 

B. Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen  
 

I. Angebote und Unterlagen
 

I. a. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von EVENTWERKER vom Besteller weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an EVENTWERKER herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen. 
 

I. b. Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und EVENTWERKER zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.  
 

II. Unberechtigte Mängelrügen 
 

Kommt EVENTWERKER einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung von EVENTWERKER objektiv nicht vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen von EVENTWERKER zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.  
 

III. Geeigneter Aufbauort 
 

EVENTWERKER ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. EVENTWERKER schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Besteller hat die Eignung des Aufbauorts für von EVENTWERKER aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von EVENTWERKER zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.  
 

IV. Subunternehmer 
 

Es ist EVENTWERKER gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen. 
 

V. Vertretungsbefugnis  
 

Die Techniker, sind nicht vertretungsbefugt.  
 

VI. Zutritt zum Objekt  
 

Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der/die Techniker am Ausführungstermin zur ausgemachten Uhrzeit Zutritt zum Objekt erhalten; andernfalls hat er den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.  
 

VII. Gewährleistungsrechte 
 

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Nach Fehlschlagen einer dem Besteller zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls EVENTWERKER die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte sofort zu.  
 

C. Preise & Zahlungen  
 

I. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. EVENTWERKER behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.  

II. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 25% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.  

III. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 15 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.  

IV. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 7 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 75% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.  

V. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 85% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.  

VI. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters oder Käufers kann EVENTWERKER ohne besonderen Nachweis, Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von EVENTWERKER bleiben unberührt.  

VII. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.
 

D. Zusätzliche Mietbedingungen  
 

I. Barkaution 
 

EVENTWERKER ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine Barkaution in Höhe von bis zu 50% des sich aus dem Mietvertrag ergebenden voraussichtlichen Mietzinses vom Mieter zu verlangen, die Zug um Zug gegen Überlassung der Mietsache auszuhändigen ist. Die Höhe der Barkaution kann individuell angepasst werden. Grundlage hierfür ist die im Angebot der EVENTWERKER angesetzte Barkaution. Die Barkaution ist von EVENTWERKER nicht zu verzinsen. Die Barkaution ist von EVENTWERKER nicht getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen. Die Barkaution kann bar oder per Überweisung erfolgen und muss vor Übergabe der Mietsache an EVENTWERKER übergeben worden sein. Erst nach Aushändigung der Barkaution an EVENTWERKER kann die Mietsache übergeben werden.  

II. Überlassung an Dritte und Auslandsnutzung, Rückgabe  
 

II. a. Der Mieter darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung von EVENTWERKER Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.  

II. b. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch von EVENTWERKER der Mietvertrag nicht.  

III. Entschädigung bei verspäteter Rückgabe, Vertragsstrafe 

III. a. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann EVENTWERKER für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Das Recht von EVENTWERKER, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Während der Dauer der Vorenthaltung ist der Mieter auch ohne Verschulden für den Schaden gegenüber EVENTWERKER verantwortlich, der dadurch entsteht, dass die Mietsache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund vom Mieter nicht herausgegeben werden kann.  

III. b. Der Mieter hat an EVENTWERKER neben der unter C.III.a. dieses Vertrages geregelten Entschädigung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt pro Tag der Vorenthaltung 20% des Tagesmietpreises. Der Tagesmietpreis ist ggf. rechnerisch zu ermitteln. Die Vertragsstrafe wird auf die Entschädigung nicht angerechnet.  

IV. Zurückbehaltungsrecht  

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht zu.  

V. Pflichten des Mieters  

V a. Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise von EVENTWERKER in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden oder von der EVENTWERKER unterwiesenen Personen.  

V. b. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt sowohl in offenen, sowie geschlossenen Räumlichkeiten, als auch in Fahrzeugen der EVENTWERKER und in allen anderen Fahrzeugen oder Transportmitteln.  

V. c. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter unverzüglich EVENTWERKER hiervon in Kenntnis zu setzen.  

V. d. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofon- oder sonstigen Sendeanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt.  

VI. Haftung des Mieters  

VI. a. Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache.  

VI. b. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. 

VI. c. EVENTWERKER muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf seinen Anspruch dieses Vertrages anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt EVENTWERKER vorbehalten.  

VI. d. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist EVENTWERKER auf Verlangen nachzuweisen.  

VI. e. Der Mieter kann sich auf konkrete Nachfrage bei EVENTWERKER gegen das Risiko der Beschädigung auf seine Kosten über EVENTWERKER versichern (Materialversicherung). Sofern die kostenpflichtige Materialversicherung gewählt wird und von EVENTWERKER schriftlich bestätigt wird, haftet der Mieter für die Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (C.VIe. dieses Vertrages). Die Haftung des Mieters gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen.  

VI. f. Die Höhe der Selbstbeteiligung der Materialversicherung beträgt: - bei Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Plünderung 25% der Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 3.500,00. - in allen anderen Fällen 20% der Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 1.500,00. Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Mieter die Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zurückgibt oder bei einem Verstoß gegen andere Teile dieses Vertrages. Die Materialversicherung greift ebenfalls nicht, wenn der Mieter den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Deswegen muss der Mieter Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache während der Dauer der Mietzeit treffen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.  

VII. Gewährleistung von EVENTWERKER  

VII. a. EVENTWERKER leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird oder individualvertraglich Garantiebestimmungen vereinbart worden sind.  

VII. b. Die verschuldensunabhängige Haftung von EVENTWERKER für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss wird ausgeschlossen. EVENTWERKER haftet für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss nur, wenn EVENTWERKER den Mangel zu vertreten hatte oder den Mangel kannte. Der Mieter trägt in diesem Fall die Beweislast, dass EVENTWERKER diesen anfänglichen Mangel zu vertreten hatte bzw. dass EVENTWERKER dieser anfängliche Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages.  
 

VIII. Veranstaltungen  
 

Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass EVENTWERKER die Funktion der Mietsachen überwacht, hat EVENTWERKER die hierfür erforderlichen Rechte. Insbesondere  

  1. kann EVENTWERKER die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open-Air Veranstaltungen durch das Wetter die Anlage gefährdet wird oder sein könnte.  

  1. EVENTWERKER kann die Anlage abschalten, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden oder gefährden könnte. Wird gem. den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen EVENTWERKER herzuleiten.  

  1. können von EVENTWERKER bereitgestellte Beschallungsanlagen oder von EVENTWERKER durch Drittanbieter bereitgestellte Beschallungsanlagen Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können, hat nach DIN 15 905 Teil 5 der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.  
     

E. Zusätzliche Verkaufsbedingungen  
 

I. Versand, Verpackung  

I. a. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers, es sei denn, es wird eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Versicherungen gegen Schäden und Verlust werden von EVENTWERKER auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.  

I. b. Die Wahl der Versandart bleibt EVENTWERKER überlassen.  

I. c. Behälter und Kisten bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, Eigentum von EVENTWERKER und sind auf Anforderung nach ihrer Entladung auf Kosten von EVENTWERKER zurückzusenden.  

II. Eigentumsvorbehalt  

II. a. Die verkaufte Ware bleibt im Eigentum von EVENTWERKER bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von EVENTWERKER.  

II. b. EVENTWERKER behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller EVENTWERKER aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, ist dem Käufer eine Veräußerung der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises an EVENTWERKER nicht gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an EVENTWERKER ab, unabhängig davon, ob der Käufer die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsgang aufgrund einer individuellen Vereinbarung vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiterveräußern darf oder die Kaufsache unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises verkauft. Die Abtretung nimmt EVENTWERKER hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange EVENTWERKER diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen von EVENTWERKER hat der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie EVENTWERKER auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum von EVENTWERKER stehenden Gegenständen oder über die an EVENTWERKER abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der EVENTWERKER ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen hat der Käufer EVENTWERKER unverzüglich mitzuteilen. EVENTWERKER ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der EVENTWERKER gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Macht EVENTWERKER von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn EVENTWERKER dies ausdrücklich erklärt. Übersteigt der Wert der bestellten Sicherheiten die Forderung von EVENTWERKER insgesamt um mehr als 10%, so wird EVENTWERKER auf Verlangen des Käufers die über 10% hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von EVENTWERKER freigeben. 

III. Rücktrittsrecht 

EVENTWERKER ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.  

IV. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Neuware 

EVENTWERKER leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Bei Neuware gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge innerhalb von 2 Tagen zu erfolgen hat. Dies gilt nicht, wenn EVENTWERKER den Mangel arglistig verschwiegen hat.  

 V. Verjährungsfristen bei Neuware 

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte des Käufers beträgt 1 Jahr, außer es handelt sich um Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware bzw. mit Übergabe an das Versandunternehmen.  

VI. Angaben zu Eigenschaften von Neuware  

Bei Neuware erfolgen alle Angaben von EVENTWERKER über Eignung, Verarbeitung und Anwendung, technische Beratung und sonstigen Angaben nach bestem Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.  

VII. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind bei Neuware zunächst nach Wahl von EVENTWERKER auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränkt. Es obliegt EVENTWERKER, entweder nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von EVENTWERKER zurückgesandt werden. Nach Fehlschlagen einer dem Käufer zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls EVENTWERKER die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte sofort zu. Nach Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Vertrages. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von EVENTWERKER zurückgesandt werden.  

VIII. Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Sachmängelansprüche. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III.

dieses Vertrages. Der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch EVENTWERKER. 

 

F. Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungs- und Lichtanlagen  

Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von EVENTWERKER gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können, sowie von EVENTWERKER gestellte Lichtanlagen können beim Zuschauer Augenschäden verursachen. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren, sowie zu gewährleisten, dass ausreichend Sicherheitsabstand zu für Augen schädliche Lichtanlagen eingehalten wird. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren. Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von EVENTWERKER, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts Abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist EVENTWERKER darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen und Seheinschränkungen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich EVENTWERKER an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halten. 

 

G. Zusätzliche Bedingungen bei der Bereitstellung eines Wlan-Zugangs  

Sofern EVENTWERKER dem Kunden auftragsgemäß einen Internet- oder Systemzugang über WLAN zur Verfügung stellt, erfolgt die Nutzung des WLAN auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Kunden, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit von Zugriffen Dritter auf das Endgerät des Nutzers oder einer Infizierung mit schädlicher Software (z.B. Viren oder Trojaner). Der Kunde ist selbst verantwortlich für jegliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Verschlüsselung, Virenschutz, Firewall). Für über das WLAN übermittelte Daten, für darüber in Anspruch genommene kostenpflichtige Dienstleistungen sowie für darüber getätigte Rechtsgeschäfte ist der Kunde selbst verantwortlich; er trägt alle hieraus resultierenden Kosten. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung des WLAN das geltende Recht einzuhalten; insbesondere verpflichtet sich der Kunde das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von strafbaren, sittenwidrigen oder in sonstiger Weise rechtswidrigen Inhalten zu nutzen; über das WLAN keine urheberrechtlich geschützten Werke widerrechtlich zu vervielfältigen, zu verbreiten, zugänglich machen oder in anderer Weise zu verwerten, etwa durch den Einsatz bzw. die Nutzung von Filesharing-Programmen oder Tauschbörsen; die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten; keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte zu versenden oder zu verbreiten und das WLAN nicht zum Versand von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen. Der Kunde stellt EVENTWERKER von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen oder auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLAN durch den Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung des WLAN durch den Kunden ergeben sowie für die entsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Erkennt der Kunde, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, so hat er EVENTWERKER hiervon unverzüglich zu unterrichten. Stellt der Kunde den von EVENTWERKER bereitgestellten WLAN-Anschluss Dritten zur Verfügung, so haftet der Kunde für sämtliche durch diesen Nutzer verursachten Verletzungen dieser Vereinbarung wie für eigene Verstöße.  

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